des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten
Stand 25. August 2005
einschließlich Namensänderung vom 22.06.2009


Inhalt
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
(2) Annahme
(3) Annahmeverweigerung
§ 4 Förderkreis
§ 5 Ehrung von Mitgliedern
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Beendigung auf Antrag
(2) Beendigung auf Antrag, Fristen für Funktionsträger
(3) Beendigung durch Tod
(4) Beendigung durch Ausschluss
(5) Rechtsfolgen der Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Recht der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand
(2) Die Jahreshauptversammlung
(3) Der Ehrenrat
(4) Der Ehrenvorsitzende
(5) Der Leiter einer Sportabteilung
(6) Die Kassenprüfer
§ 10 Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung der Organe des Vereins
(1) Der 1. Vorsitzende
(2) Der 2. Vorsitzende
(3) Der Schatzmeister
(4) Der Schriftführer
(5) Die Jahreshauptversammlung
(6) Der Ehrenrat
(7) Der Ehrenvorsitzende
(8) Der Leiter der Sportabteilung
(9) Der Jugendleiter
(10)Der Kassenprüfer
§ 11 Status und Wahl der Organe
(1) Status der Organe
(2) Aufwandsentschädigung
(3) Wahl der Organe
§ 12 Entstehung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Pflicht des Vorstands
(2) Vermögensentstehung
(3) Vermögensverwendung
(4) Veräußerungsgebot
(5) Leistungspflicht aus dem Vereinsvermögen
§ 13 Einrede der Mitglieder
§ 14 Verhalten der Vereinsmitglieder in der Öffentlichkeit
§ 15 Geschäftsjahr
§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Auflösung durch Beschluss
(2) Auflösung durch Wahl- oder Annahmeverweigerung
(3) Verfahren
(4) Auflösung durch Fusion
(5) Auflösung durch Verlust der Rechtsfähigkeit
(6) Rechtsfolgen der Auflösung des Vereins
(7) Kapitalübergabe bei Auflösung des Vereins
§ 18 Schlussbestimmungen
§ 19 Ausfertigung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten“. Er hat seinen Sitz in Obernkirchen, Ortsteil
Krainhagen.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein „Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten“ fördert den Sport und alle Sportarten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Beachtung der
sportlichen Tugenden, insbesondere Fleiß, Gemeinschaftsgeist und die Achtung der Würde des Einzelnen, verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
Eine Ausrichtung des Vereinzwecks auf religiöse, rassistische oder parteipolitische Strömungen ist ausgeschlossen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, wenn sie gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern oder durch aktive
Teilnahme am Vereinsleben, den Zweck des Vereins zu erfüllen.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Abgabe einer Willenserklärung (Aufnahmeantrag).
Bei Antragsstellern unter 18 Jahren ist die Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Annahme
Der Vorstand hat die Annahme des Aufnahmebegehrens schriftlich zu bestätigen.
Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, die Nationalität oder rassische
Abstammung dürfen die Annahme des Aufnahmebegehrens weder hemmen noch verhindern.
Mit der Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft ist dem Mitglied ein Mitgliedsausweis auszuhändigen. Das Mitglied ist unter
der im Mitgliedsausweis vergebenen Mitgliedsnummer im
Mitgliederverzeichnis des Vereins zu führen.
(3) Annahmeverweigerung
Der Vorstand hat das Recht, die Annahme eines Aufnahmebegehrens zu verweigern, wenn feststeht, dass durch die Annahme
der Mitgliedschaft durch den Vorstand, ein Schaden für den Verein entsteht, der die Erfüllung des Vereinszwecks erheblich
beeinträchtigt.
Eine Annahme kann auch verweigert werden, wenn ein ehemaliges Mitglied zweimal seine Mitgliedschaft durch Abgabe
einsprechender Willenserklärungen beendet hat.


§ 4 Förderkreis
Der Förderkreis unterstützt die gemeinnützige Arbeit des Vereins durch finanzielle und materielle Anwendungen. Dem
Förderkreis können sowohl juristische als auch natürliche Personen angehören. Höhe, Art und Häufigkeit der Zuwendungen
sind freiwillig und unterliegen keinen Beschränkungen. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht zwingend. Bei Zuwendungen, die
den Wert eines Jahresbeitrages übersteigen, haben sie die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.


§ 5 Ehrung von Mitgliedern
Für langjährige Treue zum Verein, für vorbildliche Haltung und Pflichterfüllung und für hervorragende Einzelleistungen können
Vereinsmitglieder geehrt werden.
Vorschlagsrecht, Art der Ehrung, Verleihungsbedingungen und die Durchführung der Ehrung werden durch die „Ehrenordnung
des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten“ festegelegt.
Vereinsmitglieder, denen gemäß Ehrenordnung die Würde eines Ehrenvorsitzenden oder die eines Ehrenmitgliedes verliehen
wurde, sind von der Beitragspflicht befreit. Sie besitzen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Eine Ehrung von Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ehrung von Nichtmitgliedern ist durch eine außerordentliche Würdigung möglich.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Beendigung auf Antrag
Die Willenserklärung des Mitgliedes zur Beendigung der Mitgliedschaft (Austrittserklärung) ist dem Vorstand schriftlich
vorzulegen. Bei „nicht eingeschriebener“ Vorlage obliegt die Beweislast dem austrittswilligen Mitglied.
Die Annahme des Austrittsbegehrens ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich zu
bestätigen.
Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Annahme des Austrittsbegehrens kann durch den Vorstand verweigert werden, wen durch das austrittswillige Mitglied
rückständiger Beitrag nicht entrichtet wurde, das austrittswillige Mitglied rückgabepflichtiges vereinseigene Material weiterhin
in Besitz hält oder den Mitgliedsausweis nicht zurückgegeben hat.
(2) Beendigung auf Antrag, Fristen für Funktionsträger
Bei gewählten oder bestellten Funktionsträgern kann für die Annahme ihres Austrittsbegehrens eine Frist von bis zu neun
Monaten in Anspruch genommen werden.
Bestellte Funktionsträger sind Mitglieder des Vereins, die zur Unterstützung der Vereinsarbeit vom Vorstand mit ihrem
Einvernehmen gewonnen wurden.
Der Funktionsträger muss die Annahmeverweigerung des Vorstandes innerhalb der Frist solang dulden, bis der Vorstand für die
Erfüllung seiner Aufgabe anderweitig Fürsorge treffen kann.
(3) Beendigung durch Tod
Mit dem Tod des Mitglieds erlischt dessen Mitgliedschaft.
(4) Beendigung durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen hat und
dadurch dem Verein ein Schaden mit schwerwiegender Folge entstanden ist.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vereinssatzung ist hinreichend, wenn das Vereinsmitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung
trotz Mahnung nicht erfüllt.
Anschuldigungsgründe, die den Ausschluss begründen, Beweislast, Recht auf Einrede und sonstige Verfahrensgrundsätze regelt
die „Ehrenordnung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten“.
Bei Verweigerung der Beitragszahlung kann das Mitglied nach Beendigung des Mahnverfahrens durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Einen besonderen Beschluss des Ehrenrates bedarf es hierfür nicht.
Das Mahnverfahren wird in der „Beitragsordnung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten rechtlich geregelt.
(5) Rechtsfolgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied im Mitgliedsverzeichnis des Vereins gelöscht. Es
verliert alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und ist nicht mehr an die Vereinssatzung gebunden.
Eine Wiedererlangung der Mitgliedschaft ist durch eine erneute Abgabe einer Willenserklärung möglich. Mitglieder die
ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Haben sie dem Verein Vermögen zur
Verfügung gestellt, dürfen sie nicht mehr als ihr eingezahltes Kapital oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen
zurückerhalten.
Ein Vermögensübergang des ausgetretenen Mitgliedes an den Verein, der als Spende zugeflossen ist und für den nach den
Richtlinien des zuständigen Finanzamtes eine Spendenbescheinigung ausgestellt wurde, ist hiervon ausgeschlossen.


§ 7 Rechte der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht, das Vereinsleben im Rahmen der Satzung mitzugestalten und das Recht auf Teilhabe an allen
Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.
Die Mitgliedschaft im Verein begründet für jedes Vereinsmitglied eine Schutzhaltung des Vereins, insbesondere bei
Sportunfällen oder Widrigkeiten gegen ihn, die durch seine
Mitgliedschaft begründet sind.
Die Wahrung seiner Interessen, die mit materiellen Vorteilen verbunden und mit der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu
vereinbaren sind, werden dabei ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Mitglieder, die vereinseigene Liegenschaften zum Zwecke gewerblicher Gewinnerzielung mieten oder
pachten.


§ 8 Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat die Pflicht, seinen Beitrag zu entrichten. Beitragshöhe und Zahlungsmodalitäten werden in der
„Beitragsordnung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten“ geregelt.
Das Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und
die des Vorstandes zu befolgen.
Er hat die in der Satzung verfassten Grundsätze durch Haltung und Tat zu fördern und an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 9 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung (Mitgliedsversammlung gemäß § 32 (BGB)) durch.
Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Schatzmeister und der Schriftführer. Zur Unterstützung der
Vorstandsarbeit können ein Pressewart, Sozialwart, Materialwart, Jugendleiter und Vereinsarzt vom Vorstand bestellt werden.
Werden weibliche Mitglieder für diese Funktion bestellt, wird die weibliche Schriftform für diese Funktion verwendet.
Eine Bestellung durch den Vorstand ist nur mit dem Einverständnis der für diese Aufgabe gewonnenen Mitglieder möglich. Sie
ist durch die nächstfolgende Jahrshauptversammlung zu bestätigen oder abzulehnen. Der Vorstand ist kollektives
Führungsorgan und kann nur mit Mehrheitsbeschluss handeln. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
Zur Novellierung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
Wirken bei Vorstandbeschlüssen Vereinsmitglieder mit, die vom Vorstand zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellt
wurden, haben diese bei der jeweiligen Abstimmung im Vorstand volles Stimmrecht.
(2) Die Jahreshauptversammlung
Die Jahrshauptversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 (BGB)) ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung zur Jahrshauptversammlung hat drei
Wochen vor Einberufung zu erfolgen. In begründeten Fällen, die der Vorstand zu vertreten hat, kann die Einladungsfrist bis zu
einer Woche unterschritten werden.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Jahreshauptversammlung in Fällen die keinen Aufschub dulden ohne Einhaltung von
Fristen einberufen. In diesen Fällen ist eine persönliche Einladung der Mitglieder nicht zwingend. Die öffentliche Anzeige oder
der Aushang an der Informationstafel des Vereins sind hinreichend. Ein Mitglied kann einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Versammlung dem Vorstand vorlegen, wenn dieses Begehren von mindestens zwei weiteren Mitgliedern
unterstützt wird. Der Antragssteller hat seinen Antrag ausreichend zu begründen.
Hat der Vorstand gegen die Begründung des Antragsstellers rechtliche Bedenken oder ist offensichtlich, dass der Antragsteller
Ziele verfolgt, die nur Gruppeninteressen dienen und dem Geist der Satzung widersprechen, so ist der Vorstand verpflichtet,
dem Antragssteller eine rechtliche Einrede entgegenzuhalten. Wird nach der Einrede des Vorstandes der Antrag des
Antragstellers dennoch aufrechterhalten, so ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Jahrshauptversammlung
einzuberufen.
Die Gründe des Antragstellers, die die Einberufung der außerordentlichen Jahreshauptversammlung veranlassten, sind als
einziger Tagesordnungspunkt durch die Jahreshauptversammlung zu behandeln. Ist vor Einberufung eine Einrede des
Vorstandes erfolgt, so gehen bei negativer Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung über den Antrag des Antragstellers
die Kosten zu seinen Lasten.
Anrechnungsfähige Kosten sind Kosten der Einladungsschreiben, Reisekosten auswärtiger Mitglieder, Raummiete und
Bewirtungskosten.
(3) Der Ehrenrat
Der Ehrenrat ist das Schiedsorgan des Vereins. Er ehrt verdiente Mitglieder und ahndet Verstöße gegen die Vereinssatzung.
Der Ehrenrat sitzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus der gleichen Anzahl gewählter Vertreter aus den
Sportabteilungen zusammen. Der Ehrenrat wird von Fall zu Fall gebildet und einberufen.
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an den Sitzungen des Ehrenrates teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.
Bei Missbilligungen des Verhaltens eines Mitgliedes, kann das betroffene Mitglied dem Ehrenrat Rechtfertigungsgründe
vortragen. Es kann auch ein Vereinsmitglied seiner Wahl damit beauftragen.
(4) Der Ehrenvorsitzende
Der Ehrenvorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Es darf nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Mitglied durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden, das selbst
Vorsitzender des Vereins war und sein Amt verdienstvoll zur Verfügung gestellt hat. Vorsitzende des Vereins, die ihren Vorsitz
durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verloren haben, können nicht Ehrenvorsitzender sein. Eine Wiederwahl hemmt
nicht diese Vorschrift.
(5) Der Leiter einer Sportabteilung
Der Leiter einer Sportabteilung leitet im Auftrag des Vorstandes seine Sportabteilung. Er kann von den Mitgliedern seiner
Sportabteilung gewählt werden. Die Jahreshauptversammlung hat diese Wahl durch Beschluss zu bestätigen.
Der Leiter einer Sportabteilung kann auch vom Vorstand eingesetzt werden. Der Vorstand ist an ein Wahlergebnis der
Mitglieder der betreffenden Sportabteilung nicht gebunden, wenn von vornherein feststeht, dass der Gewählte aufgrund seiner
Persönlichkeit oder mangelnder Kompetenz nicht in der Lage ist, die Vorstandsarbeit zu unterstützen.
(6) Die Kassenprüfer
Zur Prüfung der Rechnungsbelegung für das folgende Geschäftsjahr werden durch die Jahreshauptversammlung zwei
Kassenprüfer durch Wahl bestellt. Ein gewählter Kassenprüfer darf in Folge nur zwei Jahre Kassenprüfer sein.


§ 10 Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung der Organe des Vereins
(1) Der 1. Vorsitzende
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 (BGB) jeder für sich allein.
Der 1. Vorsitzende ist für die Aufbau- und Ablauforganisation verantwortlich.
Der 1. Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und schlägt dem Vorstand die Tagesordnung vor. Er kann
Versammlungen in Teilbereichen des Vereins einberufen und sie leiten.
(2) Der 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden.
(3) Der Schatzmeister
Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereines zu verwalten und die Zahlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen.
Er ist berechtigt, Ein- und Auszahlungen vorzunehmen. Auszahlungen, die einen vom Vorstand festgesetzten Betrag
übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Der Schatzmeister ist zur Disposition verpflichtet. Die Dispositionen umfassen Vermögensplanung und exakte Rechnungen.
Im Rahmen seines Auftrages hat er gegenüber dem Vorstand Vortragspflicht.
Die Aufnahme von Darlehen einschließlich der Sicherungsrechte gegenüber dem Darlehnsgeber darf er nur mit Genehmigung
des Vorstandes vornehmen.
Der Schatzmeister ist für die Rechnungslegung des Vereins nach den Grundsätzen „ordnungsgemäßiger Buchführung“
verantwortlich. Dem Vorstand hat er unabhängig von der Pflicht, die Jahreshauptversammlung über die Vermögenslage des
Vereins zu unterreichten, einen Jahresbereicht vorzulegen.
Der Schatzmeister hat eine angemeldete oder nicht angemeldete Prüfung der Rechnungslegung durch den Vorstand zu dulden.
Bei Überprüfung der Rechnungslegung durch die, von der Jahreshauptversammlung gewählten, Kassenprüfer hat er alle, zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Schriftführer
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt Niederschriften über alle wichtigen Sitzungen des Vorstandes
und über den Ablauf der Jahreshauptversammlung.
(5) Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, bestätigt die vom Vorstand eingesetzten oder bestellten Funktionsträger
und wählt die Kassenprüfer.
Sie kann dem Vorstand grundlegende Weisungen für das folgende Geschäftsjahr erteilen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt Satzungsänderungen, satzungsgleiche
Bestimmungen oder sonstige Rechtsnormen, die die Satzung novellieren.
Auf Antrag der Kassenprüfer erteilt sie Entlastungen des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die
Jahreshauptversammlung kann, die vom Vorstand zu ihrer Durchführung aufgestellte, Tagesordnung ablehnen und eine neue
Tagesordnung aufstellen. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, die Jahreshauptversammlung aufzulösen und eine neue
Jahreshauptversammlung mit der von ihr beschlossenen Tagesordnung einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen,
die eine Änderung des Vereinszwecks beinhalten, bedürfen die nach § 33(BGB) vorgeschriebene Zustimmung aller im
Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder. Bei Nichterscheinen ist deren schriftliche Zustimmung erforderlich.
(6) Der Ehrenrat
Der Ehrenrat entscheidet über die Verleihung von Abzeichen für treue Mitgliedschaft sowie von Verdienstnadeln für besondere
Verdienste. Er befindet über die Anerkennungen von Bestleistungen und spricht „förmliche Anerkennungen“ aus, die einen
besonderen Einsatz für den Verein würdigen.
Der Ehrenrat schlägt der Jahresversammlung den zu ernennenden Ehrenvorsitzenden vor und entscheidet über zu ernennende
Ehrenmitglieder.
Der Ehrenrat missbilligt das Verhalten von Mitgliedern, die vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Satzung verstoßen oder
durch ihr Verhalten dem Verein schaden.
Der Ehrenrat entscheidet durch einfache Mehrheit.
(7) Der Ehrenvorsitzende
Der Ehrenvorsitzende hat den Verein bei allen Veranstaltungen und Begegnungen politischer, kultureller oder sonstiger
öffentlicher Bedeutungen, bei denen die Vereinsführung offiziell nicht vertreten ist, zu repräsentieren und das Ansehen des
Vereins zu fördern.
Bei Veranstaltungen des Vereins hat der bevorzugtes Rederecht.
Er hat das Recht an Sitzungen des Ehrenrates teilzunehmen. Im Ehrenrat hat er bei Teilnahme an ordentlichen Sitzungen volles
Stimmrecht.
Liegt eine missbilligende Einrede von Vereinsmitgliedern gegen das Verhalten von Vorstandsmitgliedern vor und hat der
Ehrenrat über dieses Verhalten zu befinden, so hat der Ehrenvorsitzende den Schiedsspruch zu fällen.
Der Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstandes.
(8) Der Leiter eines Sportabteilung
Der Leiter einer Sportabteilung ist für die Aufbau- und Ablauforganisation seiner Abteilung sowie für die Förderung der in
seiner Abteilung betriebenen Sportart verantwortlich. Er handelt im Auftrag des Vorstandes und ist in seiner Eigenschaft
Vertreter mit Vertretungsmacht § 30 (BGB) mit der Einschränkung, dass er im Außenverhältnis, Rechtsgeschäfte nur im
Einzelauftrag des Vorstandes vornehmen darf.
(9) Der Jugendleiter
Der Jugendleiter ist der Beauftragte des Vorstandes für die Jugendarbeit. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die des
Leiters einer Sportabteilung.
(10) Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind das Kontrollorgan der Jahrshauptversammlung.
In Ihrem Auftrag überprüfen sie die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Überprüfung durch die
Kassenprüfer hat nach deren pflichtgemäßen Ermessen zu folgen. Die Kassenprüfer haben das Recht, alle Unterlagen der
Vermögensverwaltung und der Rechnungslegung einzusehen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. Dem Vorstand ist vor Beginn der
Jahreshauptversammlung ein Prüfbericht vorzulegen. Dieser Prüfbericht ist als Anlage der Niederschrift über den Ablauf der
Jahreshauptversammlung beizufügen.
Die Kassenprüfer haben je nach Ergebnis ihrer Prüfung, der Jahreshauptversammlung die Entlastung oder die Belastung des
Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagen.
Die Haushaltsführung fällt nicht in die Prüfungszuständigkeit der Kassenprüfer. Die Bewertung der Ein- und Ausgaben hat die
Schatzmeister gegenüber der Jahreshauptversammlung zu vertreten.


§ 11 Status und Wahl der Organe
(1) Status der Organe
Die Tätigkeiten des Vorstandes und aller zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellten Funktionsträger sind ehrenamtlich.
Im Innenverhältnis handeln sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches im Auftrag des Vorstandes. Rechtsgeschäfte im Auftrag
des Vereins können sie nur vornehmen, wenn ihnen im Einzelfall gemäß § 167 (BGB) vom Vorstand eine Vollmacht erteilt
wurde.
(2) Aufwandsentschädigung
Ersatz für einen durch ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden Aufwand wird nur geleistet, wenn der Aufwand durch eine
Tätigkeit entsteht, die der Vorstand angeordnet hat.
Als Aufwand gelten Reisenkosten und Tagungskosten. Sitzungsgelder sind nicht Aufwand nach dieser Bestimmung.
(3) Wahl der Organe
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren durch einfache
Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlzyklen. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden im ersten Zyklus,
der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden im zweiten Zyklus gewählt. Der Wahlzyklus ist die Dauer zwischen zwei
ordentlichen Jahreshauptversammlungen.
Pressewart, Materialwart, Platzwart, Sozialwart, Vereinsarzt, Frauenwartin werden durch den Vorstand mit deren
Einverständnis bestellt und sind durch die folgenden Jahreshauptversammlungen zu bestätigen oder abzulehnen.
Der Leiter einer Sportabteilung wird durch die Sportler der betreffenden Sportabteilung gewählt und bedarf ebenfalls der
Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand hat insofern ein Einspruchsrecht, wenn objektiv feststeht, dass
der Gewählte seinem satzungsgemäßen Status, insbesondere die in der Satzung bestimmte Vertretungsmacht, nicht gerecht
wird.
Folgt die Jahreshauptversammlung diesen Einspruch des Vorstandes nicht, so kann der Vorstand die Zuständigkeiten des
Gewählten derart begrenzen, dass er in der Erfüllung seines
Auftrages für Schäden als Zweitschuldner haftet, wenn der Vorstand nachweisen kann, dass sie unter Missachtung seines
Wahleinspruches entstanden sind.
Kommt die Wahl oder eine Bestätigung für diesen Funktionskreis nicht zustande, so kann der Vorstand zur Aufrechterhaltung
der Ablauforganisation des Vereines, ein Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis für die entsprechende Funktion bestellen.


§ 12 Entstehung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Pflicht des Vorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet, das Vereinsvermögen zu erhalten, bestenfalls zu vermehren sowie Vermögensschäden
abzuwenden. Die Haushaltsführung hat nach der Erfordernis der Erfüllung des Vereinszweckes und dem Prinzip der
Sparsamkeit zu erfolgen.
(2) Vermögensentstehung
Das Vermögen des Vereins entsteht aus Zahlungen der Mitglieder, Zuschüsse der rechtlichen, öffentlichen Körperschaften, aus
den Pachterträgen der vereinseigenen Liegenschaften und aus den freiwilligen Zahlungen privater Personen oder Mitgliedern
des Förderkreises (Spenden).
(3) Vermögensverwendung
Das dem Verein gehörende Vermögen darf nur für den im § 2 der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten
festgelegten Vereinszweck verwendet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen und Rückstellungen zu bilden. Eines besonderen Beschlusses der
Jahreshauptversammlung bedarf es hierfür nicht.
Technische Überschüsse dürfen nicht an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden. Ein technischer Überschuss entsteht,
wenn bei Aktivitäten des Vereines, der Ertrag die eingesetzten Kosten übersteigt.
Technische Überschüsse unterliegen ebenfalls der Verwendungspflicht zur Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2 der Satzung
des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten.
Mitglieder des Vereins dürfen keine persönlichen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalte. Zuschüsse für
Materialausstattungen, die zwar Eigentum des Vereins bleiben, aber in den persönlichen Besitz des Mitgliedes übergehen,
dürfen nur gewährt werden, wenn das Prinzip der Gleichgerechtigkeit gewahrt bleibt.
Der Vorstand des Vereins darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Vergütung von Übungsleitern oder Personen, die eine nichtehrenamtliche Tätigkeit ausüben, müssen durch einen vom
Vorstand gebilligten Vertrag geregelt werden.
(4) Veräußerungsgebot
Ein Gebot zur Veräußerung des Vereinsvermögens ist nicht erlaubt. Eine Darlehnsaufnahme darf nur zum Zwecke des Erhaltens
der Zahlungsfähigkeit des Vereines erfolgen. Sollsaldi von Bankguthaben sind Darlehen im obigen Sinne.
Eine Darlehensaufnahme zur Vermehrung des realen, nicht beweglichen Vereinsvermögens ist nur durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung möglich. Kann dies aus Gründen, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, durch eine ordentliche
Jahreshauptversammlung nicht geschehen, gilt § 9( 2) der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten
entsprechend.
(5) Leistungspflicht aus dem Vereinsvermögen
Der Vorstand ist im Rahmen des Haushaltes verpflichtet, Ansprüche, die zu Erfüllung des Vereinszweckes entstehen, finanziell
aus dem Vereinsvermögen zu befriedigen. Vorrangig ist die Bereitstellung von Mitteln, die zur Betreibung der Sportarten
erforderlich sind.
Zur Pflege des Gemeinschaftslebens im Verein können vom Vorstand Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse
richtet sich nach der Haushaltslage. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist das Prinzip der Gleichgerechtigkeit zu wahren.
Zuschüsse für die Vereinsjugend unterliegen nicht diesem Prinzip und haben Vorrang.


§ 13 Einrede der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, wenn es sich nach seiner Auffassung durch widrige Maßnahmen der Vereinsorgane betroffen
fühlt, Einrede gegen diese Maßnahme zu führen. Der Vorstand ist verpflichtet, auch im Einzelfall den Sachverhalt dieser
Einrede zu klären.
Bei Pflichtverletzungen der Vereinsführung hat der Vorstand den rechtlichen Mangel der Vereinsführung zu beheben, wenn
Organen des Vereins, ein Verstoß gegen die Vereinssatzung nachzuweisen ist.
Ist ein Schiedsfall gegeben, so kann das einredeführende Mitglied den Ehrenvorsitzenden als Schlichter anrufen.
Ein Schiedsfall ist immer gegeben, wenn die Einrede gegen ein Mitglied des Vorstandes gereichtet ist.
Der Schiedsspruch des Ehrenvorsitzenden ist für den Vorstand bindend.
Ist kein Ehrenvorsitzender durch die Jahreshauptversammlung gewählt worden, so ist der Vorstand verpflichtet, einen
Schlichtungsausschuss zu bilden.
Der Schlichtungsausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied, eines vom einredeführenden Mitglied
bestimmtes Vereinsmitglied seiner Wahl und dem Abteilungsleiter seiner Sportabteilung. Bei einredeführenden Mitgliedern, die
keiner Sportabteilung angehören, kann das einredeführende Mitglied ein weiteres Vereinsmitglied für den
Schlichtungsausschuss bestimmen.Der Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses ist für den Vorstand bindend.


§ 14 Verhalten der Vereinsmitglieder in der Öffentlichkeit
Jedes Vereinsmitglied hat sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit nicht
geschädigt wird.
Ein Schaden für das Ansehen ist der Öffentlichkeit entsteht auch, wenn das Vereinsmitglied in der Öffentlichkeit Vorgänge des
Vereinslebens preisgibt, die bei sinnwidriger öffentlicher Darstellung negative Wirkung haben oder haben könnten, oder er
vertrauliche Unterlagen des Vereins an unbefugte Dritte weitergibt.


§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Geschäftsvorgänge mit zeitlicher Wirkung sind auf das Geschäftsjahr zu beziehen.


§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
Über Vorstandssitzungen, Versammlungen oder Zusammenkünften von Mitgliedern aus Teilbereichen des Vereins sind
Niederschriften anzufertigen, sofern eine Einladung hierzu erfolgt ist und von den teilnehmenden Vereinsmitgliedern im
Rahmen ihrer satzungsmäßigen Recht Beschlüsse gefasst wurden.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist grundsätzlich eine Niederschrift anzufertigen.
Den Niederschriften sind alle Bezugsdokumente, die Grundlage von Sitzungen oder Versammlungen waren, und eine
Teilnehmerliste als Anlage beizufügen.
Den im Verteiler aufgeführten Mitgliedern oder externen Personen ist in geeigneter Form, Zugang zu den Niederschriften zu
verschaffen. Publizierungsverbot bedarf eines Beschlusses der an der Sitzung oder Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Der
Beschluss über ein Publizierungsverbot oder eingeschränkter Wiedergabe von Sitzungs- oder Versammlungsergebnissen, ist in
die Niederschrift aufzunehmen.
Niederschriften sind vom Schriftführer oder eines vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter bestelltes Mitglied auszufertigen und
ohne Zusatz zu zeichnen.
Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter hat nach Ausfertigung der Niederschrift, diese mittels Unterschrift zu
genehmigen.


§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Auflösung durch Beschluss
Der Verein kann auf Beschluss der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. In diesem Fall ist die Jahreshauptversammlung nur beschlussfähig, wenn
mindestens ein Zehntteil der eingeschriebenen Mitglieder erschienen sind.
Vor Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, alle Bedingungen, die eine Auflösung des Vereins
gebieten, sorgsam zu prüfen. Er hat ebenfalls die Pflicht, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Fortbestand des Vereins zu
sichern.
Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied hat der Jahreshauptversammlung alle Sachverhalte darzulegen, die
den Antrag zur Auflösung des Vereins zu begründen. Dulden die Entscheidung zur Auflösung des Vereins keinen Aufschub, so
ist durch den Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
§ 9 (2) der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten gilt entsprechend.
(2) Auflösung durch Wahl- oder Annahmeverweigerung
Eine Bedingung zur Auflösung des Vereins ist auch gegeben, wenn nach den Vorschriften des BGB ein rechts- und
geschäftsfähiger Vorstand durch Wahl nicht zustande kommt.
In diesem Falle ist der alte Vorstand verpflichtet, die Geschäfte des Vereins treuhänderisch weiterzuführen und innerhalb von
vier Kalenderwochen eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Für die Form der Einladung, Einladungsfirsten und Behandlung der Tagesordnung gilt ebenfalls § 9 (2) der Satzung des
Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten.
Hat die außerordentliche Jahreshauptversammlung durch Wahl keinen Vorstand bestellt, so ist das Ergebnis als „Auflösung
durch Beschluss“ zu werten. Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Jahreshauptversammlung unterliegt in diesem Falle
nicht den Beschränkungen des § 17 (1) der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten.
(3) Verfahren
Hat die Jahreshauptversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist die Auflösung des Vereins nach § 44 (BGB)
durch den Vorstand oder durch den, den Verein treuhänderisch führenden Vorstand, zu beantragen.
Für die Abwicklung der Auflösung sind die gesetzlichen Bestimmungen des BGB maßgebend.
(4) Auflösung durch Fusion
Beschließt die Jahreshauptversammlung die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, so treten die Rechtsfolgen
einer „Auflösung durch Beschluss“ ein. Der Fusionsvertrag mit dem anderen Verein darf keine Gesamtrechtsnachfolge des
übernehmenden Vereins begründen.
Der Vermögensübergang ist durch Fusionsvertrag zu regeln. In diesem Falle ist § 17 (4) der Satzung des Sportverein 45 e.V.
Krainhagen-Röhrkasten nicht anzuwenden.
(5) Auflösung durch Verlust der Rechtsfähigkeit
Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder eines gerichtlichen
Vergleichsverfahren zu beantragen. Wären des Konkursverfahrens übt der Konkursverwalter die Rechte des Vereins aus. Er hat
jedoch kein Recht der Beitragserhöhung oder Beitragsfestsetzung.
(6) Rechtsfolgen der Auslösung des Vereins.
Nach der Auflösung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten ist die Löschung aus dem Vereinsregister von den nach §
17 (1), (2), (3), (4), (5) der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten Verpflichteten, zu veranlassen. Für
Kapitaleinlagen einzelner Mitglieder gilt die Regelung des § 6 (5) der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten.
Bei der Auflösung des Vereins sind Kapital- oder Sacheinlagen von Vereinsmitgliedern, die nicht Spenden sind, durch
Rückbuchung von dem Vereinsvermögen abzutrennen.
(7) Kapitalübergang bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverein
von 1926 e. V. Krainhagen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden.


§ 18 Schlussbestimmungen
Soweit für die Regelungen bestimmter Rechtsfälle erforderlichen Bestimmungen in der Satzung des Sportverein 45 e.V.
Krainhagen-Röhrkasten nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Satzung des
Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten verliert nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, wenn einzelne Bestimmungen in ihren
Tatbestandsmerkmalen die entsprechenden Bestimmungen des BGB verletzten. An Ihrer
Stellen treten dann im besonderen Rechtsfalle die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
In den Rechtsbeziehungen zu Dritten gelten die Bestimmungen des BGB. In diesen Fällen ist der Vorstand als gesetzlicher
Vertreter des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten verpflichtet, die ihm von der Satzung des Sportverein 45 e.V.
Krainhagen-Röhrkasten aufgetragen Pflichten, rechtlich zu vertreten.
Geschäftsordnung, Ehrenordnung, Beitragsordnung oder sonstige Verfahrensregelungen sind der Satzung nachgeordnet. Sie
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten stehen. Änderungen, Modifizierungen
solcher Satzungsnovellierungen haben nicht den Rang einer Änderung der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-
Röhrkasten.


§ 19 Ausfertigung
Die Fassung der Satzung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten ist von der Gründerversammlung vom 27.04.2004
beschlossen worden.
Diese Satzung ist die Verfassung des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-Röhrkasten. Sie wird wirksam, wenn die Eintragung
gemäß § 71 (BGB) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bückeburg erfolgt.
Die Rechtsvorschriften der §§ 33, 71 (BGB) (Satzungsänderung und Vorlage beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bückeburg)
sind gewahrt.
Die Ausfertigung erfolgt unter Zugrundelegung der Niederschrift der Gründungsversammlung und der Mitteilung über die
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bückeburg durch den 1. Vorsitzenden des Sportverein 45 e.V. Krainhagen-
Röhrkasten

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